"Wir im Förderverein wollen uns dafür einsetzen, dass die Schulzeit für alle Schülerinnen und Schüler Spaß macht und zum Erfolg wird."

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Ordentliches Mitglied

25,- jährlicher Mindestbeitrag
  • Mitarbeit im Vorstand möglich
  • Stimmrecht in der Mitgliederverrsammlung
  • aktiv im Förderverein eingebunden

Fördermitglied

25,- jährlicher Mindestbeitrag
  • keine Mitarbeit notwendig
  • kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • keine Verpflichtungen
Populär

Fördermitglied (Firmen, juristische Personen)

100,- jährlicher Mindestbeitrag
  • Gutes tun
  • steuerlich absetzbar
  • keine Verpflichtungen, volle Transparenz

Kontakt zu uns

Post: Förderverein der Grundschule an der Schrobenhausener Straße, Schrobenhausener Straße 17, 80686 München

E-Mail: kontakt@schrobi-fv.de

Telefon: 0160 / 29 05 274

Wer wir sind

Unsere Satzung

1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule an der Schrobenhausener Straße 17 München e. V., im Folgenden „Verein” genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Grundschule an der Schrobenhausener Straße 17 in München in ihrer Bildungsarbeit ideell, materiell und finanziell zu unterstützen und Chancengerechtigkeit unter den Schüler*innen zu fördern. Dies erfolgt unter anderem in enger Abstimmung mit der Schulleitung, der Elternvertretung sowie durch die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die den Vereinszweck unterstützen.

2. Die Zielsetzung des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen verwirklicht:

– Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Unterstützung der Bildungsaufgaben der Grundschule,

– Unterstützung von Bildungsangeboten an der Schule, des allgemeinen Schullebens und der Schulgemeinschaft, zum Beispiel zur Förderung des Miteinanders und der Chancengerechtigkeit an der Schule oder der materiellen Ausstattung der Innen- und Außenräume der Schule

– Umsetzung eigener Projekte, um Bedarfslücken gezielt zu adressieren,
 Verwendung zweckdienlicher Mittel zur Erfüllung der Vereinssatzung und der Vereinsarbeit, insbesondere auch Öffentlichkeitsarbeit.

3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingeworben und eingesetzt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften bzw. des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.

5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. In der konkreten Ausprägung der Mitgliedschaft werden folgende Arten unterschieden:
       a) Ordentliche Mitgliedschaft
       b) Fördermitgliedschaft

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Einladung und Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Sie sind darüber hinaus zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht dazu verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (zwischen ordentlicher Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft) sind jederzeit möglich, müssen dem Vorstand aber schriftlich mitgeteilt und damit zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr bleibt davon unberührt.

5. Der Ausschluss eines Mitglieds vom Verein kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Vereinsordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Ausschluss ist ebenfalls möglich, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte (E-Mail-)Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf den bevorstehenden Ausschluss der Mitgliedschaft hinweisen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– den Vorstand zu entlasten,
– den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– die Kassenprüfer zu wählen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich (postalisch oder per E-Mail) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitglieds(E-Mail-)Adresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstands,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
– Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (postalisch oder per E-Mail) einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins aus Sicht des Vorstands erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand verlangt wird.

7. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Verlangen eingesehen werden.

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden, eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

6. Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

1. Die Vorstandschaft wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
– ein/eine Vorsitzende/r
– ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
– ein/eine Schatzmeister/in
– ein/eine Schriftführer/in
– sowie bis zu drei Beisitzer.

Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Quartal und ist bei regulären Treffen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eilanträge, die mehr als zwei Wochen vor der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden müssen, können im Umlaufverfahren beschlossen werden.


5. Die Vorstandschaft beschließt mit absoluter Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, das heißt ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder einem Antrag schriftlich zugestimmt hat.


6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.


7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


8. Die Ausübung von Ämtern und Aufgaben innerhalb des Vereins erfolgt ehrenamtlich und unvergütet.

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Angestellten des Vereins sein.


2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, das heißt die Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31.05.2022 beschlossen.

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